Benutzungsordnung für die Bibliothek der Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg

  1. Die Bibliothek der „Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg“ ist öffentlich zugänglich. Sie steht jedoch vorrangig ihren Mitgliedern zur Benutzung zur Verfügung. Nur sie können Bücher ausleihen. Andere Personen können die Bestände zu den Öffnungszeiten nur im Lesesaal benutzen.
    Die Leihfrist beträgt für Mitglieder bei Büchern 4 Wochen und kann bei Bedarf auf Antrag einmal verlängert werden. Zeitschriften können maximal für 2 Wochen ausgeliehen werden. Bei aktuellen oder häufig nachgefragten Zeitschriften ist die Leihfrist auf eine Woche beschränkt; ungebundene Zeitschriften werden nicht ausgeliehen. Ausgeliehene Bücher, die pfleglich zu behandeln sind, sind nur in der Bibliothek der Landesgeschichtlichen Vereinigung zurückzugeben.
  2. Der Lesesaalbestand ist als Präsenzbestand nicht ausleihbar. Nicht ausgeliehen werden außerdem Bücher und Zeitschriften mit einem Erscheinungsjahr vor 1955, Werke mit den Signaturenbestandteilen SM (Sondermagazin) und GF (Großformate) sowie solche Werke, deren Erhaltungszustand eine Ausleihe aus konservatorischen Gründen nicht erlaubt.
  3. Soweit die gewünschten Materialien nicht unmittelbar im Lesesaal zur Verfügung stehen, werden sie nur von den anwesenden Mitgliedern des Bibliotheks- und Archivaus­schusses aus dem Magazin bereitgestellt. Andere Personen als die Mitglieder des Vorstandes und des Bibliotheks- und Archivausschusses dürfen das Magazin nicht betreten, es sei denn auf besondere Aufforderung.
  4. Für alle Benutzer sind Kopien aus Bibliotheksbeständen in jedem Fall nur nach Rücksprache mit der Aufsicht möglich. Die in Punkt 2 genannten Bestände der Bibliothek dürfen nicht durch den Benutzer selbst kopiert werden. Die Erstellung von Reproduktionen aus diesen Beständen ist nur über den Bibliothekar/Archivar der Vereinigung möglich.
  5. Werden die Leihfristen nicht eingehalten und nach schriftlicher Mahnung die Bücher nicht zurückgegeben, behält sich die Landesgeschichtliche Vereinigung rechtliche Schritte vor. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausleihers. Für nicht mehr auffindbare ausgeliehene Werke hat der Ausleiher den gleichen Titel in gleicher Auflage, Ausstattung und Qualität auf seine Kosten bereitzustellen (Naturalersatz). Ist dies wegen der Seltenheit des Werkes in einem absehbaren Zeitraum (4 Kalenderwochen) nicht möglich, muss Schadenersatz in Geld geleistet werden, wobei die Geldleistung deutlich über dem antiquarischen Wert des Buches liegen muss, um den Verlust für die Landesgeschichtliche Vereinigung auszugleichen.
  6. Die Benutzung des Archivs ist nur nach Rücksprache mit dem Archivar gestattet.
  7. Vor Beginn der Benutzung sind Taschen im Vorraum einzuschließen und Oberbekleidung an der Garderobe abzulegen.
  8. Der Benutzer erkennt diese Ordnung durch seinen Eintrag in das Benutzerbuch an.

Berlin, den 1. März 2001
Der Vorstand