Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die „Landesgeschichtliche Vereinigung für die Mark Brandenburg e.V. gegr. 1884“ ist am 27. Mai 1884 als „Touristenclub für die Mark Brandenburg“ in Berlin gegründet worden und hat im Jahre 1935 den jetzigen Namen an-genommen. Die Vereinigung wurde am 19. Januar 1949 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Vereinigung soll ihren Mitgliedern Gelegenheit zu gemeinsamer Arbeit auf den Gebieten der Geschichte und Landeskunde Brandenburgs und Berlins geben und die Kenntnis der Kunst-, Kultur- und Naturdenkmäler vermitteln. Sie will ferner helfen,

  • die wissenschaftliche Forschungsarbeit der brandenburgischen Landesgeschichte zu fördern,
  • die Verbindung zwischen den brandenburgischen und berlinischen geschichtswissenschaftlichen Institutionen, Museen, Bibliotheken, Archiven sowie Vereinen und der Öffentlichkeit zu vertiefen,
  • den Studierenden der brandenburgischen Landesgeschichte förderlich zu sein,
  • den geschichtlichen Sinn und die geschichtlichen Erkenntnisse zu pflegen.

Diesen Aufgaben dienen:

  1. Öffentliche Vorträge und Tagungen,
  2. Wanderungen, Studienfahrten, Führungen und Besichtigungen,
  3. Anregung und Förderung landesgeschichtlicher Arbeiten,
  4. Herausgabe des „Mitteilungsblattes“, des „Jahrbuches für brandenburgische Landesgeschichte“ und anderer landesgeschichtlicher Veröffentlichungen,
  5. Unterhalt und Vermehrung der Vereinsbibliothek und des Vereinsarchivs sowie deren Bereitstellung für öffentliche Benutzung. Bibliothek und Archiv haben ihren Sitz in Berlin.
    Der Zweck der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, an den genannten Aufgaben mitzuarbeiten, und sich verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinigung zu zahlen. Über die Aufnahme entscheidet nach Absprache im Gesamtvorstand der geschäftsführende Vorstand, an den die Anmeldung zu richten ist.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann,
  3. durch Ausschluß auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.
    Der Ausschluß erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele usw.
    Der Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluß dann endgültig entscheidet.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Archivar,
  6. dem Bibliothekar,
  7. den Beisitzern, deren Zahl die Hauptversammlung bestimmt.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausdem Vorsitzenden,

  1. dem Vorsitzenden,
  2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer.

Die Vereinigung wird durch zwei der unter a), b) und c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Für die Vorbereitung und Leitung von Wanderungen und sonstigen Veranstaltungen kann sich der Vorstand durch einen Arbeitsausschuß erweitern und besondere Ausschüsse bilden. Ständige Ausschüsse sind Exkursionsausschuß und Bibliotheks- und Archivausschuß. Der Vorsitzende hat das Recht, an jeder Ausschußsitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die über Anträge Beschluß fassen kann.
In jedem zweiten Jahr wird anstelle einer Mitgliederversammlung eine ordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderung unter Angabe der geplanten Neufassung, schriftlich einberufen.
Die Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind

  1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl oder Ergänzung des Vorstandes,
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  4. Wahl der Ausschuß-Mitglieder,
  5. Beschlußfassung über Anträge,
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  7. Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn

  1. die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich erachtet,
  2. mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.

Anträge für die Versammlungen sind mindestens 10 Tage vorher dem Schriftführer einzureichen.
Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Hauptversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft in Berlin oder Brandenburg zwecks Verwendung auf den Gebieten der Geschichte und Landeskunde Brandenburgs und Berlins.

Berlin, den 27. Januar 2000.